Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.322 / ms / sc Art. 1 Urteil vom 4. Januar 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Taggelder (Verfügung vom 12. Juni 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1988 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 3. Mai 2021 erst- mals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. In der Folge teilte der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2021 mit, dass er wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, woraufhin das Leistungsgesuch abge- schlossen wurde. 1.2. Am 29. August 2022 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leis- tungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und nahm Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 sprach sie dem Beschwerdeführer für die Dauer eines Aufbautrainings vom 22. Mai bis 20. August 2023 ein Taggeld von Fr. 192.00 zu. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 12. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2023 Beschwerde und beantragte die Anpassung der Bemessungsgrundlage für das Taggeld an die Lohnentwicklung. 2.2. Mit Eingabe vom 25. September 2023 reichte der Beschwerdeführer wei- tere Unterlagen ein. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit Replik vom 19. Oktober 2023 bekräftigte der Beschwerdeführer seinen mit Beschwerde vom 11. Juli 2023 gestellten Antrag. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Vorab ist auf das formelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin nicht fristgerecht erfolgt sei (vgl. Replik S. 1). -3- Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mit- teilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu lau- fen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Die instruktionsrichterliche Verfügung vom 31. August 2023 wurde der Beschwerdegegnerin gemäss Empfangsschein am 12. September 2023 zugestellt. Die Postaufgabe der Vernehmlassung vom 10. Oktober 2023 erfolgte am 11. Oktober 2023 und damit innerhalb der mit Verfügung vom 31. August 2023 angesetzten 30-tägigen Frist. 2. Strittig und zu prüfen ist die Höhe des in der Verfügung vom 12. Juni 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 75) festgesetzten Taggelds, wobei der Be- schwerdeführer einzig die Höhe des der Berechnung zugrunde liegenden Erwerbseinkommens rügt. 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Berechnung des Taggeldes das vom Beschwerdeführer zuletzt bei der Firma B AG._____ als Mitarbeiter Pro- zessengineering erzielte Einkommen zugrunde. Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 12. Juni 2023 würde der Beschwerdeführer im Jahr 2023 in dieser Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 87'481.00 erzielen, was einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 240.00 entspreche. Das Taggeld betrage 80 % davon und dementsprechend Fr. 192.00 (vgl. VB 75; Vernehmlassung S. 2 f.) Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, der Lohn für einen Prozessingenieur in der Schweiz betrage unter Berücksich- tigung verschiedener Quellen wie Kununu oder dem Bundesamt für Statis- tik, Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2020, mindestens zwischen Fr. 99'100.00 und Fr. 104'403.00, weshalb ein höheres Taggeld festzuset- zen sei (vgl. auch Eingaben vom 25. September 2023 und vom 19. Oktober 2023). 3.2. 3.2.1. Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmass- nahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätig- keit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Absatz 1 (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbs- einkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes -4- Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV). 3.2.2. Grundsätzlich entspricht das der Bemessung des Taggelds zugrunde lie- gende Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IVV dem Validen- einkommen der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 16 ATSG (MEYER/ REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche- rungsrecht, IVG, 4. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 23 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 4 I 732/06; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2008 vom 5. Juni 2008 E. 2.1). Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versi- cherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtspre- chungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs nach dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; 128 V 174; Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens- entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f., 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. und 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Erst wenn es nicht möglich ist, zur Bestimmung des Validenein- kommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn auszugehen, oder wenn sonst konkrete Anhaltspunkte für dessen Bestimmung fehlen, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen (SVR 2009 IV Nr. 27 S. 75, 9C_93/2008 E. 6.3.2). Bei der Ermittlung des Valideneinkom- mens ist auf konkrete Lohnauskünfte des früheren Arbeitgebers abzustel- len, wenn angenommen werden kann, dass die versicherte Person im Ge- sundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin beim selben Arbeitgeber tätig wäre (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesge- richts 8C_783/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen unter anderem auf das in RKUV 2005 S. 112 ff. publ. Urteil des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts U 66/02 vom 2. November 2004 E. 4.1.1). 3.3. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner auf- grund eines "Burnouts" erstmalig erfolgten Anmeldung zum Leistungsbe- zug im Mai 2021 (VB 1) zuletzt vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 als Mitarbeiter Prozessengineering bei der B AG._____ angestellt war (VB 24.1 S. 1). Seit Aufgabe seiner Tätigkeit bei der B AG._____ bezog der -5- Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) einzig Arbeitslosenentschädigung (vgl. VB 67 S. 3), welche bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 21 Abs. 2 lit. c IVV). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer – gestützt auf die vorliegende Aktenlage – zuletzt ohne gesundheit- liche Einschränkung als Prozessingenieur bei der B AG._____ tätig war. Dass grundsätzlich an die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Prozessingenieur anzuknüpfen ist, wird sodann auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dieser beantragt einzig, es sei auf statistische Werte und nicht auf den bei der B AG._____ erzielbaren Lohn abzustellen. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin gab die B AG._____ am 12. Juni 2023 an, der Beschwerdeführer würde in seiner zuletzt ausgeübten Tätig- keit als Prozessingenieur im heutigen Zeitpunkt einen Jahreslohn von Fr. 87'481.00 erzielen (VB 92 S. 3). Da somit konkrete Angaben zum der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst in dieser zuletzt ausgeübten Tätigkeit vorliegen, besteht kein Raum für den Beizug von den vom Beschwerdeführer geltend gemachten diversen statistischen Werten (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat bezüglich der Bemes- sung des Taggelds folglich zu Recht auf den im Gesundheitsfall bei der B AG._____ erzielbaren Verdienst abgestellt (Fr. 87'481.00 / 365 Tage x 0.8 = [gerundet] Fr. 192.00). Die Verfügung vom 12. Juni 2023 erweist sich demnach als rechtens. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -6- 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 4. Januar 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Schweizer