1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 14 % hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten