6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 14 % hat. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). - 14 - Das Versicherungsgericht erkennt: