5.2.2. Der Beschwerdeführer ging nach dem Unfall ausweislich der Akten keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb zur Bestimmung des Invalideneinkommens angesichts der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Tätigkeiten und seiner nicht vorhandenen Berufsausbildung unbestrittenermassen auf die Tabellenlöhne des Kompetenzniveau 1 abzustützen ist (vgl. E. 5.2.1.1. hiervor).