5.1.4. Den Akten sind zudem keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ohne das Ereignis vom 1. Februar 2020 nicht weiterhin in der bisherigen Anstellung bei der C._____ AG, X._____, tätig geblieben wäre. Eine Ausnahme vom Erfahrungssatz, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre, ist damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. E. 5.1.1.2. hiervor). Es ist für die Bemessung des Valideneinkommens folglich auf das vor dem Unfall erzielte Einkommen von Fr. 76'874.30 (Fr. 5'880.00 x 13 x 106.2/ 105.6 [indexiert auf das Jahr 2022;