Sodann hat die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen vorgenommen, um darzulegen inwiefern sie eine physiologische Altersgebrechlichkeit als vorhanden und verglichen mit den anderen Ursachen der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit als wesentlich erachtet (BGE 122 V 418 E. 4c S. 424; Urteile des Bundesgerichts 8C_507/2022 vom 28. November 2022 E. 5.1.3; 8C_205/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.4). Die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV ist daher vorliegend zu verneinen.