Zusammenfassend bestehen keine Hinweise auf eine physiologische Altersgebrechlichkeit, welchen verglichen mit anderen Ursachen der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine wesentliche bzw. erhebliche Bedeutung zukommen würde. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufgenommen hätte. Sodann hat die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen vorgenommen, um darzulegen inwiefern sie eine physiologische Altersgebrechlichkeit als vorhanden und verglichen mit den anderen Ursachen der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit als wesentlich erachtet (BGE 122 V 418 E. 4c S. 424;