Für solche Tätigkeiten ist keine Ausbildung bzw. Umschulung und damit keine lange Einarbeitungszeit nötig, die der Aufnahme einer solchen Tätigkeit in dem dem Beschwerdeführer verbleibenden Erwerbsleben entgegenstünde. Demnach ist aufgrund des Zumutbarkeitsprofil selbst im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers von einem breiten Tätigkeitsfeld auszugehen und die Aufnahme einer Tätigkeit nicht altershalber zu verneinen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht U 463/00 vom 28. Oktober 2003 E. 3.3).