Maschinen oder Produktionseinheiten zu denken oder etwa an leichte Montagearbeiten in körpernaher Position oder eine Tätigkeit als Museumswärter oder Parkplatzwächter (VB 266 S. 8). Für solche Tätigkeiten ist keine Ausbildung bzw. Umschulung und damit keine lange Einarbeitungszeit nötig, die der Aufnahme einer solchen Tätigkeit in dem dem Beschwerdeführer verbleibenden Erwerbsleben entgegenstünde.