Die Beschwerdegegnerin geht im Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 angesichts des Zumutbarkeitsprofils nachvollziehbarerweise von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten aus. Dabei sei im Falle des Beschwerdeführers an einfache Überwachungs-, Prüfund Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten zu denken oder etwa an leichte Montagearbeiten in körpernaher Position oder eine Tätigkeit als Museumswärter oder Parkplatzwächter (VB 266 S. 8).