Verglichen mit den unfallkausalen Ursachen der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieser Befund die zumutbaren Tätigkeiten (vgl. E. 5.1.2. hiervor) weiter wesentlich bzw. "erheblich" einschränken würde. Die Amputation des End- und Mittelgliedes des Zeigefingers der rechten dominanten Hand und die unfallkausal deutlich eingeschränkte Belastbarkeit sind keine Gesundheitsschäden, welche sich beim Versicherten wesentlich schwerer auswirken als bei einer jüngeren - 10 -