Rechtsprechungsgemäss ist Art. 28 Abs. 4 UVV nur anwendbar, wenn konkrete Indizien dafür vorliegen, dass das Alter des Versicherten im Vergleich zu den anderen Faktoren, die zur Erwerbsunfähigkeit geführt haben, von überwiegender Bedeutung ist (BGE 122 V 418 E. 4c S. 424 mit Hinweis auf RKUV 1990 Nr. U 115 S. 393 E. 4b, 4d in fine). Die Beschwerdegegnerin vermag nicht aufzuzeigen und den Akten sind keine entsprechenden konkreten Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufgenommen hat.