5.1.2. Vorliegend war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Fallabschlusses 61 Jahre alt und hat nach dem Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Gemäss der ersten Variante von Art. 28 Abs. 4 UVV wäre die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach dem Erwerbseinkommen eines Versicherten im mittleren Alter, wie es die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat, nur dann angezeigt, wenn die Nichtwiederaufnahme der Erwerbstätigkeit "altershalber" begründet wäre. Der Beschwerdeführer gab im persönlichen Gespräch mit der Beschwerdegegnerin in X.___