"essentiellement"; "essenzialmente") klaren Wortlaut keine Stütze. Daher ist die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV auch bei Versicherten im vorgerückten Alter erst dann zu erwägen und durch entsprechende Abklärungen zu ergründen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der physiologischen Altersgebrechlichkeit verglichen mit den anderen Ursachen der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine wesentliche Bedeutung zukommt (BGE 122 V 418 E. 4c S. 424 mit Hinweis auf RKUV 1990 Nr. U 115 S. 393 E. 4b, 4d in fine; PETER OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburger Diss. 1995, S. 252).