2012, S. 141). Mit Art. 28 Abs. 4 UVV soll zweierlei verhindert werden, nämlich, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade angenommen werden und dass dort Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen. Dementsprechend wirkt sich die Anwendung dieser Bestimmung im Vergleich mit der allgemeinen Methode gemäss Art. 16 ATSG in aller Regel rentenvermindernd aus (BGE 122 V 418 E. 3a S. 422; vgl. auch BGE 134 V 392 E. 6.2 S. 399).