Wenn es nicht möglich ist, zur Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn auszugehen, oder fehlen sonst konkrete Anhaltspunkte für dessen Bestimmung, dann ist auf Erfahrungsund Durchschnittswerte zurückzugreifen (SVR 2009 IV Nr. 27 S. 75), nötigenfalls auch bei Selbständigerwerbenden (Urteil des Bundesgerichts 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 4). Auf die Tabellenlöhne, das heisst auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (vgl. BGE 124 V 321) darf jedoch stets nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten