Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen seines Gesundheitsschadens im Wesentlichen vor, es sei von einem zu tiefen Valideneinkommen ausgegangen worden. Entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 28 Abs. 4 UVV sei von seinem zuletzt erzielten Einkommen auszugehen, welches wesentlich höher sei und daher dem Kompetenzniveau 2 entspräche (vgl. Beschwerde S. 6).