zu begründen vermöchten (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 11) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). 5. 5.1. Die Beschwerdegegnerin setzte mit Verfügung vom 12. Juli 2022 aufgrund des Alters des Beschwerdeführers (im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre) gestützt auf Art. 28 Abs. 4 UVV, sowohl Validen-, als auch Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der LSE fest (VB 250 S. 1 f.).