4.2.2. Der Beschwerdeführer führt nicht aus, worauf sich seine Äusserungen zur anderweitigen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit beziehen. Die Akten enthalten jedoch diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, welche ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten und von diversen Spezialärzten ausgestellt wurden (VB 2, 5, 6, 7, 8, 9, 43, 61, 77, 91, 92, 123, 125, 130, 142, 146, 149, 151, 164, 184, 243). Diese wurden jedoch ohne Begründung ausgestellt und bezogen sich nicht auf eine angepasste Tätigkeit. Sie vermögen kein Abweichen von der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 17. Mai 2022 zu begründen, im Gegenteil stimmen -6-