4. 4.1. Die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 17. Mai 2022 betreffend die kreisärztliche Untersuchung vom 11. Mai 2022 (VB 229) wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht. Dr. med. B._____ kannte die Vorakten und Bildgebungen (vgl. VB 229 S. 1 ff.), gab die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ausführlich wieder (vgl. VB 229 S. 7 f.), berücksichtigte die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden (VB 299 S. 8 f.) und setzte sich im Anschluss mit den erhobenen Befunden sowie den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers auseinander (vgl. VB 229 S. 10 ff.).