3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 266) zu Recht verneint hat.