" 1. Der angefochtene Einsprache-Entscheid vom 07.06.2023 sei dahingehend hin zu korrigieren, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 23% hat. 2. Eventualiter sei der angefochtene Einsprache-Entscheid vom 07.06.2023 aufzuheben und die Sache sei zur ordnungsgemässen Abklärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Grad der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie in Bezug auf die Höhe der geschuldeten Integritätsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.