Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis vom 1. Februar 2020 und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung aus. In der Folge traf sie medizinische Abklärungen und nahm Rücksprache mit der Kreisärztin, liess den Beschwerdeführer kreisärztlich untersuchen und holte eine kreisärztliche Beurteilung des Integritätsschadens ein. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 sprach sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 9 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente.