1. Der 1961 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1. Februar 2020 von einer Leiter stürzte. Der Beschwerdeführer hatte bereits zuvor, am 15. Januar 1980, einen Unfall mit traumatischer Amputation des End- und Mittelglieds des rechten Zeigefingers erlitten. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis vom 1. Februar 2020 und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung aus.