3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände nicht geeignet sind, eine Ausstandspflicht des RAD- Arztes Dr. med. B. zu begründen. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. - 10 - 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.