128 III 191 E. 4a S. 19). Der Umstand, dass der Entscheid nicht in materielle Rechtskraft erwachsen ist, ändert allerdings nichts daran, dass dieser Zwischenentscheid für die Beschwerdegegnerin bei dem von ihr neu zu fällenden Entscheid bindend ist (BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 485). Es gibt damit keinen Anlass, aus den Ausführungen von Dr. med. B. darauf zu schliessen, dass dieser sich bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet habe.