3.3. Der Beschwerdeführer begründet das Ausstandsbegehren einerseits damit, dass Dr. med. B. den Eindruck erwecke, sich bereits im vornherein eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet zu haben. Der Beschwerdeführer stösst sich dabei insbesondere an den Ausführungen von RAD-Arzt Dr. med. B. in der Aktenbeurteilung vom 28. Juni 2022, in welchem dieser festhielt, dass im Urteil des Versicherungsgerichts vom -9-