Im Übrigen bezeichnet das Gesetz im Sinne einer Generalklausel "andere Gründe", die zur Annahme einer Befangenheit in der Sache führen können. Da Art. 36 Abs. 1 ATSG offensichtlich in bewusster Abhängigkeit von Art. 10 VwVG geschaffen wurde, sind auch die weiteren in Art. 10 Abs. 1 VwVG ausdrücklich genannten Ausstandsgründe (Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft, Verwandtschaft oder Schwägerschaft, Vertretung einer Partei, Tätigkeit für eine Partei) beachtlich.