3.2. Nach Art. 36 Abs. 1 ATSG treten Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Zu den persönlichen Interessen zählen dabei alle rechtlichen und tatsächlichen Interessen, welche die betreffende Person als solche leiten könnten (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., 2020, N. 14 zu Art. 36 ATSG). Im Übrigen bezeichnet das Gesetz im Sinne einer Generalklausel "andere Gründe", die zur Annahme einer Befangenheit in der Sache führen können.