In den Beratungen des Nationalrates wurde zudem ein Minderheitsantrag abgelehnt, wonach in Art. 44 Abs. 4 ATSG ausdrücklich festgehalten werden sollte, dass (u.a.) bei fehlender Einigung zwischen dem Versicherer und der versicherten Person über die Einholung eines Gutachtens eine Zwischenverfügung zu erlassen sei (AB 2019 N. 115, Antrag Schenker, Carobbio, Guscetti, de Courten, Feri, Graf, Gysi, Heim, Ruiz). Dass dieser Antrag, der auf einen weitergehenden Rechtsschutz abzielte, abgelehnt wurde, kann als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass der Gesetzgeber die Anfechtungsgründe bewusst enger gestalten wollte.