57 Abs. 3 IVG sei zudem fast identisch mit demjenigen in der Botschaft zu Art. 43 Abs. 1bis ATSG (vgl. BBl 2005 4459 4571). Art. 57 Abs. 3 IVG habe das Bundesgericht aber nicht daran gehindert, mit BGE 137 V 210 die Beschwerdemöglichkeiten gegen die Anordnung einer Begutachtung auszubauen, und es werde in der Botschaft nicht dargelegt, weshalb dies unter neuem Recht anders sein solle (FLÜCKIGER, a.a.O., S. 69). Dies mag zwar durchaus zutreffen, ändert jedoch nichts daran, dass aus der Botschaft klar hervorgeht, dass der Gesetzgeber bewusst Rechtsmittel, welche auch zur Verzögerung des Verfahrens dienen könnten, eliminieren wollte (teleologische Auslegung;