nachdem der Versicherungsträger über das Leistungsgesuch der versicherten Person entschieden hat. Allerdings wird in der Literatur darauf hingewiesen, dass im IVG mit dem seit Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 57 Abs. 3, wonach die IV-Stelle bis zum Erlass einer Verfügung entscheidet, welche Abklärungen notwendig und massgebend sind, bereits eine sehr ähnliche Bestimmung bestehe (THOMAS FLÜCKIGER, Rechtsschutz im Sozialversicherungsrecht – Entwicklungen und Grenzen, in: Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2021, Zürich/St. Gallen 2022, S. 55 ff., S. 68 f.). Der Text in der Botschaft zu Art. 57 Abs. 3 IVG sei zudem fast identisch mit demjenigen in der Botschaft zu Art.