Die kantonalen Versicherungsgerichte haben diese bzw. generell die Frage, ob nach neuem Recht auch bei Entscheiden einer IV-Stelle im Zusammenhang mit der Anordnung einer Begutachtung, in denen es nicht um das Festhalten an vorgesehenen Sachverständigen trotz geltend gemachter Ausstandsgründe nach Art. 36 Abs. 1 ATSG geht, bisher unterschiedlich beantwortet. Während beispielsweise das Versicherungsgericht Basel-Stadt (Urteil IV.2022.41 vom 29. November 2022) und das Verwaltungsgericht Graubünden (Urteil S 22 5 vom 15. Juni 2022) auf derartige Beschwerden eingetreten sind, ist das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn auf zwei entsprechende Beschwerden nicht eingetreten