44 ATSG dagegen von keiner Zwischenverfügung die Rede. Der Gesetzestext halte gar ausdrücklich fest, dass der Versicherungsträger respektive die Gutachterstelle abschliessend über die Zulassung von Zusatzfragen respektive die Festlegung der Fachdisziplinen entscheide. Dies ergebe sich auch aus der Botschaft des Bundesrats zu Art. 43 Abs. 1bis ATSG, wonach der IV-Stelle die ausschliessliche Entscheidkompetenz über Umfang und Art der Abklärungen zukommen solle (VB 256).