2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, sie hätte betreffend die Anordnung der Begutachtung gar keine Verfügung erlassen müssen bzw. die Verfügung vom 2. Dezember 2022 sei nicht mit Beschwerde anfechtbar. Seit dem 1. Januar 2022 sei der Erlass einer Zwischenverfügung nämlich nur noch vorgesehen, wenn der Versicherungsträger Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG verneine. Hinsichtlich der übrigen Entscheide, die in Zusammenhang mit dem Begutachtungsauftrag notwendig würden, sei in Art. 43 Abs. 1bis und Art. 44 ATSG dagegen von keiner Zwischenverfügung die Rede.