Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, bei der vorgesehenen Begutachtung durch die asim handle es sich um eine unzulässige "second opinion" (Beschwerde Rz. 10 ff.). Zudem würden die Aussagen von RAD-Arzt Dr. med. B. den Anschein der Befangenheit begründen (Beschwerde Rz. 23 ff.). -4-