B., bei dem es sich um einen Facharzt mit langjähriger Erfahrung handle, geschlossen werden. Weiter hielt die Beschwerdegegnerin sinngemäss fest, dass sie an sich bei der Erteilung von Begutachtungsaufträgen aufgrund des seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Rechts eine anfechtbare Zwischenverfügung nur noch zu erlassen habe, wenn sie Ausstandsgründe betreffend vorgesehene Sachverständige verneine, und ansonsten abschliessend entscheide (Vernehmlassungsbeilage [VB] 256). Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, bei der vorgesehenen Begutachtung durch die asim handle es sich um eine unzulässige "second opinion" (Beschwerde Rz.