1. Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an der (bidisziplinären) Begutachtung durch die asim damit, dass RAD-Arzt Dr. med. B. begründete Einwände gegen die aktuellste gutachterliche Beurteilung geltend gemacht habe, weshalb eine nochmalige Untersuchung notwendig sei. Daraus könne noch nicht auf eine Befangenheit von Dr. med. B., bei dem es sich um einen Facharzt mit langjähriger Erfahrung handle, geschlossen werden.