"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist. 2. Es sei die Befangenheit von Dr. B. festzustellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 21. März 2023 reichte der Beschwerdeführer das Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2022 vom 22. Februar 2023 in Sachen seines Unfallversicherers gegen ihn zu den Akten. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: