Dr. med. B., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, empfahl in der Folge eine erneute orthopädische Begutachtung, wogegen der Beschwerdeführer opponierte. An der vorgesehenen Begutachtung hielt die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2019 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Versicherungsgericht) mit Urteil VBE.2019.187 vom 9. Mai 2019 ab.