10.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 10.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz von einem Viertel der richterlich festgesetzten Parteikosten von Fr. 2'500.00, Fr. 625.00 ausmachend (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2023 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 28 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.