Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen im Zusammenhang mit den Unfallereignissen vom 9. März 2017 und vom 19. Januar 2020 mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2023 zu Recht per 31. Dezember 2021 eingestellt, einen über diesen Zeitpunkt hinaus bestehenden Anspruch auf Übernahme der Kosten der Physiotherapie verneint und der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zugesprochen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid indes dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 28 % hat.