b), zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (lit. c) oder erwerbsunfähig ist und der Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. d). Nach Lage der Akten war im (massgebenden) Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Januar 2022 keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Auf etwas Gegenteiliges lassen – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 9) – auch der Bericht von Dr. med. F._____ vom 18. Oktober 2021 (recte - 15 -