9. Was die beantragte Kostengutsprache für regelmässige Physiotherapie (Rechtsbegehren Ziff. 2) anbelangt, besteht gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG nach der Festsetzung der Rente Anspruch auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, wenn der Rentenbezüger bzw. die Rentenbezügerin an einer Berufskrankheit leidet (lit. a), unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. b), zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (lit.