Diese Feststellungen werden von der Beschwerdeführerin nicht gerügt und geben auch mit Blick auf die Akten zu keinen Beanstandungen Anlass. Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei der Bemessung der Integritätsentschädigung seien zudem die frozen shoulder und das erhöhte Arthrose- bzw. Omarthroserisiko zu berücksichtigen, ist darauf hinzuweisen, dass die blosse Möglichkeit des Eintretens einer Schädigung keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung begründet.