8. Hinsichtlich der Festsetzung der Integritätsentschädigung stützte sich die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf die Beurteilungen von Dr. med. H._____. Am 1. Oktober 2019 führte diese aus, gemäss Suva-Tabelle 1.2 betreffend Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten sei bei einer Schulter, die nur noch bis zur Horizontalen beweglich sei, wie dies bei der Beschwerdeführerin der Fall sei, eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 15 % geschuldet (VB I 232 S. 1).