Zumutbar ist ihr noch eine sehr leichte bis leichte Tätigkeit (vgl. E. 3.4 und 3.8). Es ist vom Kompetenzniveau 1 auszugehen, denn es bestehen keine Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin über besondere Fertigkeiten oder Kenntnisse (Führungserfahrung, Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen) verfügt, welche die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 rechtfertigen würden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_456/2022 vom 6. April 2023 E. 5.3.1). Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 48'813.00 (Fr. 4'276.00 x 12 x 109.4/107.9 x 41.7/40 x 0.9). - 14 -