Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die Tabelle TA1, Total, Frauen, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2022 sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie eines Tabellenlohnabzugs von 10 % zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Zumutbar ist ihr noch eine sehr leichte bis leichte Tätigkeit (vgl. E. 3.4 und 3.8).