Weitere Anhaltspunkte zur Rechtfertigung eines Abzugs vom Tabellenlohn sind nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin ist in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, weshalb unter dem Titel Beschäftigungsgrad kein Abzug vorzunehmen ist. Ferner ist sie Schweizer Staatsangehörige und was ihr Alter betrifft, ist anzumerken, dass dies statistisch gesehen gar eher lohnerhöhend wirkt (vgl. die Tabelle Monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Geschlecht des Jahre 2020 des BfS; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2).