Rechtsprechungsgemäss rechtfertigt allein der Umstand, dass einer versicherten Person nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, keinen Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 6.2.3). Die Beschwerdeführerin ist indes gemäss Zumutbarkeitsprofil nur noch in einer sehr leichten bis leichten Tätigkeit arbeitsfähig, wobei sie unter anderem bei körperfernen Arbeiten mit ausgestrecktem Arm eine Belastung von 1 kg nicht überschreiten darf (E. 3.4), was allenfalls einen geringfügigen Abzug zu begründen vermag. Weitere Anhaltspunkte zur Rechtfertigung eines Abzugs vom Tabellenlohn sind nicht aktenkundig.